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DIE VERTRAULICHKEIT Berufsgeheimnis Dixit anerkennt die ausschliesslichen Rechte des Auftraggebers an allen ihr anvertrauten Unterlagen und allen hiervon gemachten Kopien, welche die Grundlage der Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber sind. Dixit verpflichtet sich, diese Unterlagen des Auftraggebers sowie alle damit zusammenhängenden mündlich oder schriftlich erteilten Informationen geheim zu halten und nur für die Zwecke der Durchführung des Vertrages zu verwenden. Im Übrigen anerkennt Dixit ausdrücklich die Bestimmungen des Art. 47 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Bankgeheimnis) und die folgenden Artikel des schweizerischen Strafgesetzbuches: Art. 161 (Ausnützen der Kenntnisse vertraulicher Tatsachen), Art. 162 (Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses) sowie Art. 273 (Wirtschaftlicher Nachrichtendienst). |